Ortsgemeinde Urschmitt
Ortsgemeinde Urschmitt

Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft vertritt alle Grundstückeigentümer des Jagdbezirks Urschmitt, also die Eigentümer der Flächen,auf denen die Jagd möglich und rechtlich zulässig ist.

Die Gesamtfläche der Ortsgemeinde Urschmitt beträgt 509 Hektar; 12 Hektar sind befriedet
( keine Jagdausübung zulässig ).
Die 497 Hektar große bejagdbaren Fläche gliedert sich in 140 Hektar Wald und 357 Hektar freie Fläche.

Jagdrevier Urschmitt

               Jagdvorstand - Wahl auf der Jahresgenossenschaftsversammlung am 23. April 2022
Frank Hennen (Beisitzer) - Martin Schmitz (Schriftführer ) - Franz-Josef Diederichs (Vorsitzender) - Laurenz Schneiders (Kassenführung) - Peter Jahnen (Beisitzer)

Satzung der Jagdgenossenschaft Urschmitt

 

§ 1

Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

 

(1.) Die Genossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Urschmitt“.

Sie hat ihren Sitz in Urschmitt.

 

(2.) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesjagdgesetzes  –LJG-) der Kreisverwaltung Cochem – Zell.

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

(1.) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Urschmitt nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder). Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

 

(2.) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderliche Unterlagen

(z.B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums.

 

 

 

 

 

 

§ 3

Aufgaben

 

(1.) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen.

(2.) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben.

 

§ 4

Organe
 

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Genossenschaftsversammlung

2. der Jagdvorstand

 

§ 5

Genossenschaftsversammlung


(1.) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach § 7 sind zu Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen.


(2.) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder mindestens ein Fünftel der vertretenen Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des § 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht gefasst werden.

(3.) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

 

(4.) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen:

1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach § 6,

2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.


(5.) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat:

1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,

2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitglieder in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche,

3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

(6.) Die vom Jagdvorstand unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

 

§ 6

Aufgabe der Genossenschaftsversammlung


Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:

1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen,
2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen,

3. die Wahl des Jagdvorstandes,

4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen,

5. die Entlastung des Jagdvorstandes,

6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,

7. den Erlass und die Änderung der Satzung,

8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 LJG,

9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirks,

10. die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist,

11. das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist,

12. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen, nach § 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind,

13. das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind,

Die Punkte 10 bis 13 werden auf den Jagdvorstand übertragen.

 

§ 7

Vertretung eines Mitglieds in der Genossenschaftsversammlung


Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten, durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.

 

 

 

 

§ 8

Beschlussfassung und Stimmrecht

 

(1.) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 11 Abs. 4 LJG. Danach bedürfen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.


(2.) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden,

 

(3.) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt.
 

§ 9

Jagdvorstand


(1.) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen.

(2.) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z.B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

(3.) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen.

 

§ 10

Amtszeit


Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zu Beginn der Amtszeit eines neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Ausgaben nach § 13 wahr.

 

§ 11

Sitzungen des Jagdvorstandes

 

(1.) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder verlangt werden.

 

(2.) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Jagdvorstands zu unterzeichnen haben.

 

 

 

§ 12

Beschlussfassung des Jagdvorstandes


Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

 

§ 13

Aufgaben des Jagdvorstandes

 

(1.) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.

(2.) Der Jagdvorstand hat insbesondere

1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen,
2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen,

3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten,

4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden (§ 11 Abs. 7 LJG),

5. die Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen,

6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen,
7. Im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen,

8. den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung aufzustellen und vorzulegen,

9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet  der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens,

10.  die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und § 15 LJVO zu bestimmen.

 

§ 14

Aufgaben der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers

 

Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat

1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,

2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die Bekanntmachung der genehmigten, angezeigten oder geänderten Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung öffentlich bekannt zu machen,

3. die Liste der von den Mitglieder zu erhebenden Umlagen aufzustellen,

4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen,
5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist.

6. Die Kassengeschäfte durch den Kassenverwalter führen zu lassen.

 

§ 15

Anteil an Nutzung und Lasten


(1.) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.

 

(2.) Die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und § 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung öffentlich bekannt gegeben. Wird die den Verzeichnisse und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen.

 

(3.) Jedes Mitglied kann gemäß § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig.


(4.) An den Nutzungen und Lasten nehmen die Mitglieder insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht.

 

§ 16

Auszahlung des Reinertrages


(1.) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben.


(2.) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,00 € wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Beitrag durch Zuwachs mindestens 15,00 € erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

 

 

 

§ 17

Umlageforderungen


(1.) Umlageforderungen an die Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtwirksamer Feststellung der Umlagenliste (§ 14 Nr. 3) fällig.


(2.) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§ 18

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.

 

§ 19

Bekanntmachungen

 

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandgemeinde Ulmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Satzung ersetzt die Satzung der Jagdgenossenschaft Urschmitt vom 18.03.1984.

 

56825 Urschmitt, den 22.04.2012

 

Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am 21.04.2012 in Urschmitt beschlossen worden.

 

 

Der Jagdvorstand:

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsitzende(r)                                                       Stellvertreter(in) / Schriftführer(in)                     Kassenwart(in)

 

Angezeigt / Genehmigt:

 

(Dienstsiegel)

 

 

 

 

 

 

Unterschrift der unteren Jagdbehörde

 

 

 

Anlage zur Satzung:

§ 11 Abs. 2 Satz 3 LJG  siehe §1 Abs.2

§ 11 Abs. 4 LJG  siehe § 8 Abs. 1

§ 11 Abs. 7 LJG  siehe § 6 Satz 8 und § 13 Abs. 2 Satz 4

§ 12 Abs. 2 LJG  siehe § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 1

§ 13 Abs. 3 LJG  siehe § 13 Abs. 2 Nr. 10

§ 31 Abs. 2 LJG  siehe § 6 Satz 11 und § 13 Abs. 2 Satz 5

§ 31 Abs. 3 LJG  siehe § 6 Satz 12 und § 13 Abs. 2 Satz 6

§ 8 Abs. 1 LJVO  siehe § 13 Abs. 2 Nr. 7

§ 15 LJVO  siehe § 13 Abs. 2 Nr. 10

§ 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch  siehe § 9 Abs. 3

 

 

§ 11 LJG

Jagdgenossenschaft

 (2). Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Jagdgenossenschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten gelegene Grundflächen gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch der Mehrheit des Flächeninhaltes der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen.

 (7) Die Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung aufgrund eines Beschlusses der Versammlung ihrer Mitglieder durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Wird der Gemeinde auch die Befugnis zur vertraglichen Regelung der Jagdpacht oder zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

 

 

 

 

§ 12 LJG

Wahrnehmung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft

(2) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu verteilen, so kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

 

§ 13 LJG

Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der nach Absatz 2 betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden. Sie wirken in allen die Wildbewirtschaftung betreffenden Fragen an der Erfüllung der Aufgaben der Hegegemeinschaft mit.

 

§ 31 LJG

Abschussregelung

(2) Die Erlegung von Schalenwild, außer Schwarzwild, erfolgt

1. im Falle der Jagdpacht auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Abschussvereinbarung zwischen den Vertragsparteien und

2. in den übrigen Fällen auf der Grundlage einer von der Jagdgenossenschaft oder der jagdausübungsberechtigten Person des Eigenjagdbezirkes schriftlich erstellten Abschusszielsetzung.

Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten. Sie sind der zuständigen Behörde von der jagdausübungsberechtigten Person anzuzeigen.

(3) Innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke erstellt jede Hegegemeinschaft für ihre Jagdbezirke einen Gesamtabschussplan und teilt diesen nach Anzahl, Geschlecht und Klassen der bewirtschafteten Wildart auf ihre Jagdbezirke auf (Teilabschussplan). Der für den jeweiligen Jagdbezirk erstellte Teilabschussplan bedarf der Zustimmung der betreffenden Jagdgenossenschaft oder der Eigentümerin, des Eigentümers oder der nutznießenden Person des betreffenden Eigenjagdbezirkes. Der Teilabschussplan ersetzt insoweit Abschussvereinbarung oder Abschusszielsetzung nach Absatz 2. Gesamtabschussplan und Teilabschusspläne sind von der Hegegemeinschaft der zuständigen Behörde anzuzeigen; die Zustimmung nach Satz 2 ist nachzuweisen.

§ 8 LJVO

Abschussvereinbarung, Abschusszielsetzung, Gesamtabschussplan, Teilabschussplan

(1) Im Vorfeld einer Abschussvereinbarung oder der Abgabe einer auf den Jagdbezirk bezogenen Stellungnahme zum Teilabschussplan sollen die verpachtende Person und die jagdausübungsberechtigte Person den Jagdbezirk gemeinsam begehen; Vertreterinnen oder Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie Berührte sonstiger Interessen sollen zur Teilnahme eingeladen werden.

 

§ 15 LJVO

Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters

(1) Für die Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters gilt § 14 Abs. 1 entsprechend. Die Wahl ist geheim; sie kann auf Mehrheitsbeschluss der anwesenden wahlberechtigten Personen durch Zuruf erfolgen. Jede wahlberechtigte Person (§ 46 Abs. 8 Satz 2 LJG) hat eine Stimme; eine Vertretung ist nicht zulässig.

(2) Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister wird für die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder des Jagdbeirates gewählt; entsprechendes gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters für den Rest der Amtsperiode der Mitglieder des Jagdbeirates.

 

§ 45 Strafgesetzbuch
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

 

Ortsgemeinde Urschmitt
Bürgerhaus Ursmadia
Kirchstraße 24
56825 Urschmitt

Kontakt

Festnetz: 02677- 723
Mobil:      0151-28062997

E.Mail:     info@urschmitt.de
          
            

 

Bürgersprechstunde

grundsätzlich an jedem Dienstag von 19.00 bis 20.00 Uhr im Bürgerhaus Ursmadia

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