Sitzungsdatum: |
Dienstag, den 09.05.2023 |
Beginn: |
19:00 Uhr |
Ende: |
19:55 Uhr |
Ort: |
Bürgerhaus "Ursmadia", Kirchstr. 24, 56825 Urschmitt |
Anwesend waren:
Ortsbürgermeister
Herr Peter Jahnen |
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1. Beigeordnete(r)
Frau Ute Mindermann |
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Ratsmitglieder
Frau Laura Clames |
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Frau Gisela Mayer |
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Herr Thomas Schenk |
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Herr Hans-Jürgen Schneiders |
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Herr Otmar Schneiders |
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Protokollführerin
Frau Viktoria Ullrich |
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von der Verwaltung
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Gegen Form und Frist der Einladung wurden keine Bedenken erhoben.
Anträge zur Tagesordnung wurden nicht gestellt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. |
Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 und Entlastungserteilung gem. § 114 GemO |
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2. |
Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 und Entlastungserteilung gem. § 114 GemO |
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3. |
Beratung und Beschlussfassung über die Einführung der Mobilitäts-App „Smartes Wohnen im Alltag“ |
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4. |
Beratung und Beschlussfassung über den Erwerb eines Kleintraktors mit Anbaugeräten |
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5. |
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung |
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6. |
Bauangelegenheit (Wohnhaus in Modulbauweise) |
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7. |
Bauangelegenheit (Gartenhaus und Geräteschuppen) |
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8. |
Vorschlag für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen - Wahlperiode 2024-2028 |
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9. |
Beratung und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden gem. § 94 Abs. 3 GemO |
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10. |
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Öffentlicher Teil
TOP 1: |
Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 und Entlastungserteilung gem. § 114 GemO |
Sachverhalt:
Der Jahresabschluss stellt in der Ergebnisrechnung Erträge und Aufwendungen, sowie in der Finanzrechnung Einzahlungen und Auszahlungen wie folgt dar:
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der Gesamtbetrag der Erträge auf |
302.423,70 EUR |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
260.943,85 EUR |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf |
41.479,85 EUR |
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die ordentlichen Einzahlungen auf |
263.074,50 EUR |
die ordentlichen Auszahlungen auf |
227.942,28 EUR |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
35.132,22 EUR |
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die außerordentlichen Einzahlungen auf |
0,00 EUR |
die außerordentlichen Auszahlungen auf |
0,00 EUR |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0,00 EUR |
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
24.673,12 EUR |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
66.235,69 EUR |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
-41.562,57 EUR |
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Einzahlungen aus Investitionskrediten |
0,00 EUR |
Auszahlungen für Investitionskredite (Tilgungen) |
10.961,80 EUR |
Saldo der Ein-und Auszahlungen aus Investitionskrediten |
- 10.961,80 EUR |
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Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse |
17.313,38 EUR |
Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse |
0,00 EUR |
Veränderung der liquiden Mittel |
17.313,38 EUR |
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Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern |
78,77 EUR |
Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern |
0,00 EUR |
Saldo der durchlaufenden Geldern |
78,77 EUR |
Die Unterlagen wurden durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat hat unter Vorsitz des Ratsmitgliedes Frau Gisela Mayer,
die an der Ausführung des Haushaltsplanes nicht mitgewirkt hat, folgendes beschlossen:
1. Das Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses
anzuerkennen.
2. Dem Bürgermeister und den Beigeordneten sowie dem Ortsbürgermeister und den
Beigeordneten der Gemeinde Urschmitt Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 5 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 2
Ortsbürgermeister Peter Jahnen und die 1. Beigeordnete Ute Mindermann haben gem. § 22 GemO nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.
TOP 2: |
Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 und Entlastungserteilung gem. § 114 GemO |
Sachverhalt:
Der Jahresabschluss stellt in der Ergebnisrechnung Erträge und Aufwendungen, sowie in der Finanzrechnung Einzahlungen und Auszahlungen wie folgt dar:
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der Gesamtbetrag der Erträge auf |
280.420,10 EUR |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
292.657,56 EUR |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf |
- 12.237,46 EUR |
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die ordentlichen Einzahlungen auf |
288.457,18 EUR |
die ordentlichen Auszahlungen auf |
264.723,71 EUR |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
23.733,47 EUR |
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die außerordentlichen Einzahlungen auf |
0,00 EUR |
die außerordentlichen Auszahlungen auf |
0,00 EUR |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0,00 EUR |
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
- 5.213,02 EUR |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
4.289,37 EUR |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
- 9.502,39 EUR |
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Einzahlungen aus Investitionskrediten |
0,00 EUR |
Auszahlungen für Investitionskredite (Tilgungen) |
10.961,80 EUR |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten |
- 10.961,80 EUR |
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Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse |
0,00 EUR |
Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse |
3.325,88 EUR |
Veränderung der liquiden Mittel |
- 3.325,88 EUR |
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Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern |
56,60 EUR |
Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern |
0,00 EUR |
Saldo der durchlaufenden Geldern |
56,60 EUR |
Die Unterlagen wurden durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat hat unter Vorsitz des Ratsmitgliedes Frau Gisela Mayer,
die an der Ausführung des Haushaltsplanes nicht mitgewirkt hat, folgendes beschlossen:
1. Das Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses
anzuerkennen.
2. Dem Bürgermeister und den Beigeordneten sowie dem Ortsbürgermeister und den
Beigeordneten der Gemeinde Urschmitt Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 5 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 2
Ortsbürgermeister Peter Jahnen und die 1. Beigeordnete Ute Mindermann haben gem. § 22 GemO nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.
TOP 3: |
Beratung und Beschlussfassung über die Einführung der Mobilitäts-App „Smartes Wohnen im Alltag“ |
Sachverhalt:
Dieser Tagesordnungspunkt war bereits Gegenstand der Gemeinderatssitzung am 14.02.2023. In der damaligen Sitzung wurde beschlossen, dass der Tagesordnungspunkt zurückgestellt wird. Aufgrund der noch nicht abschließend geklärten Fragen zur Finanzierung und Kostenbeteiligung über das Jahr 2024 hinaus, sowie die vollständigen Aufgaben der ehrenamtlichen Begleiter, sollen zunächst weitere Informationen diesbezüglich erfolgen.
Der Sachverhalt aus der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat vom 14.02.2023 ist nachstehend nochmals dargestellt:
Im Rahmen des Projekts „Smartes Wohnen im Alltag“ wurde in der Zeit von Juli 2019 bis März 2022, zusammen mit der Universität Koblenz-Landau und mehreren Testgemeinden aus dem Gebiet der VG Cochem, eine Mobilitäts-App entwickelt.
Trotz der Einschränkungen der Corona-Pandemie ist es gelungen, das Projekt planmäßig abzuschließen und eine voll funktionsfähige App, die auf die individuellen Mobilitätsbedürfnisse der Kommunen im Landkreis Cochem-Zell zugeschnitten ist, zur Verfügung zu stellen. Die sog. „SWiA-App“ ist auf nahezu allen mobilen Endgeräten (iOS, Android) und als Web-App über den Desktop-PC nutzbar. Hierdurch kann eine hohe Akzeptanz und Zukunftsfähigkeit erreicht werden.
In einem Demo-Video (www.kurvenkreis.de/wohnen/mobilitaet#swia) wird die „SWiA-App“ (siehe Detailpräsentation) mit ihren wesentlichen Funktionen und Anwendungsbereichen vorgestellt.
Ziel des Projektes war es ursprünglich, unter dem Titel „Smartes Wohnen im Alter“ die Mobilität von Menschen mit abnehmender bzw. eingeschränkter Mobilität zu verbessern, sodass diese Menschen ein mobiles, eigenständiges und selbstbestimmtes Leben im ländlichen Raum führen können, dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbessert und gleichzeitig ein Beitrag zur Entlastung von Familienangehörigen geleistet wird. Aufgrund der Einschränkungen während der Corona-Pandemie wurde die Zielgruppe auf alle Menschen im jeweiligen Gemeindegebiet mit Mobilitätsbedarf erweitert. Diese Maßnahme hat letztlich durch den breiteren Nutzerkreis auch zur Verbesserung der Akzeptanz der neuen Lösung beigetragen. Das Projekt verfolgte auch den strategischen Ansatz der „Mobilität bei Bedarf“. Über die App können alle Fahrangebote, sowohl regelmäßige Fahrangebote (z. B. ÖPNV, DB), wie auch ehrenamtliche Fahrangebote oder sonstige Angebote (z. B. Taxis, Bürgerbusse) gebündelt, kombiniert und gebucht werden. In einer weiteren Entwicklungsstufe ist es auch möglich, neben Mobilitätsangeboten, weitere Angebote (z. B. Besuchsdienste, Lieferdienste, Hausmeisterdienste, Nachhilfe) zu integrieren.
Die neue „SWiA-App“ unterscheidet sich wesentlich von herkömmlichen Mobilitäts-Apps. So wurden in den Testgemeinden (Dohr, Lieg, Ellenz-Polsterdorf, Moselkern) ehrenamtliche Arbeitskreise gebildet und geschult. Gleichzeitig haben die Mitglieder der Arbeitskreise den Input für die bedarfsgerechte Entwicklung der App geliefert. Weiterhin war es Aufgabe der Arbeitskreise, zusammen mit Ortsvereinen, dem Gemeinderat und sonstigen ehrenamtlichen Engagierten Gemeinschaftsangebote zu schaffen, die über die App buchbar und nutzbar sind. Dies sollte dazu beitragen, die Akzeptanz und somit die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einführung zu steigern. Gleichzeitig sollte dazu auch das soziale Miteinander vor Ort gestärkt werden. So können beispielsweise einzelne Vereine regelmäßige Angebote (z. B. Eis essen für Senioren) über die App anbieten. Auch Vereinsfahrten (z. B. Fahrt zu Auswärtsspielen oder Auftritten) können über die App organisiert werden.
Ein eindeutiger Mehrwert zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum liegt eindeutig in der Kombinierbarkeit verschiedener Angebote (z. B. ÖPNV, DB, ehrenamtliche Fahrangebote, Taxis). Die Schnittstelle zu einem Taxi-Unternehmen wurde bereits entwickelt. Ebenfalls eingebunden sind bereits die Fahrpläne des VRM. Die Buchung eines ÖPNV-Angebots (inkl. Bezahlung) ist allerdings erst Gegenstand einer weiteren Entwicklungsstufe.
Interessierte Ortsgemeinden und Städte aus dem Landkreis Cochem-Zell haben nun nach Beendigung der Pilotphase die Chance, die „SWiA-App“ zu nutzen und in ihrer Kommune einzuführen. Die Lizenz und die App können kostenlos für die Kommunen und Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Die Kreiswerke Cochem-Zell sind bereit, die lfd. Lizenzkosten für den Betrieb der App auf einem Server der UNI Koblenz-Landau und die Kosten für den technischen Support, zunächst für die nächsten beiden Jahre (2023 - 2024), zu übernehmen. Abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Kommunen ist darüber hinaus auch grds. eine kostenlose Projektbegleitung in der Einführungsphase möglich. Eine Konkretisierung kann nach Abschluss der Interessensabfrage erfolgen.
Um eine erfolgreiche Einführung und Etablierung gewährleisten zu können sind folgende Unterstützungsleistungen geplant:
Leistungsumfang:
-Bildung und Schulung eines örtlichen Arbeitskreises,
-Vorbereitung, Moderation und Durchführung Bürger-Info-Veranstaltung und Workshop,
-Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit und Nutzerakquise,
-Unterstützung bei weiteren akzeptanzfördernden Maßnahmen,
-Unterstützung bei der Entwicklung von Gemeinschaftsangeboten,
-Support.
Eine erfolgreiche Projektumsetzung kann vor Ort nur gelingen, wenn das entsprechende ehrenamtliche Engagement vor Ort vorhanden ist (Arbeitskreis mit zentralem Kümmerer, Unterstützung Ortsbürgermeister / Gemeinderat / Vereine) und mit einem Arbeitskreis vor Ort dauerhafte Strukturen geschaffen werden. Die Einführung der „SWiA-App“ kann auch eine sinnvolle Maßnahme sein, um die Projektideen und Ergebnisse aus dem Projekt „Zukunfts-Check Dorf“ umzusetzen, sofern die jeweilige Ortsgemeinde hieran teilgenommen hat. Darüber hinaus können wir Ihnen den Ausblick geben, dass die Kreiswerke, Eigenbetrieb Klima & Energie, im kommenden Jahr ein Förderprogramm für die Anschaffung von Dorfautos im E-Carsharing auflegen werden. Im Falle einer Teilnahme könnte auch dieses Angebot in die App integriert werden.
Die Kreiswerke Cochem-Zell bitten um die Abgabe einer entsprechenden Interessensbekundung.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
-keine unmittelbaren-
Die Kreiswerke Cochem-Zell übernehmen für 2023 und 2024 die Lizenzkosten und streben an, die Gemeinden bei der Einführung kostenlos zu begleiten. Da die personellen Ressourcen der Kreiswerke Cochem-Zell begrenzt sind, erfolgt hierzu erst eine finale Aussage und Kalkulation, wenn feststeht, wie viele Gemeinden die App einführen möchten.
Beschluss:
Da die Kostenbeteiligung des Landkreises über 2024 hinaus wie auch die Frage der ehrenamtlichen Kümmerer noch ungeklärt ist, wird die Ortsgemeinde Urschmitt von der Einführung der SWIA-App absehen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 4: |
Beratung und Beschlussfassung über den Erwerb eines Kleintraktors mit Anbaugeräten |
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde hat die Möglichkeit, einen intakten, gut gepflegten Kleintraktors (15 PS) mit Anbaugeräten zu erwerben.
Mit dem Erwerb dieses Traktors kann der Aufsitzrasenmäher, welcher bis jetzt auch für den Winterdienst eingesetzt wurde (dazu aber eigentlich nicht geeignet und überfordert ist), entlastet und ausschließlich als Rasenmäher verwendet werden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Bei der Buchungsstelle 11402.071100-16-3 stehen Haushaltsmittel i. H. v. 3.500 € bereit.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Kauf des Kleintraktors und beauftragt den Ortsbürgermeister zu den Verkaufsgesprächen und zum Kaufabschluss.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 5: |
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung |
Sachverhalt:
Im Rahmen eines möglichen Grundstücksverkaufes haben sich Unstimmigkeiten bzgl. der Bebaubarkeit ergeben. Da das in Rede stehenden Grundstück nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt, befindet es sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Durch Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB besteht die Möglichkeit, das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen.
Weiterhin können durch die Aufstellung einer Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Da innerhalb des Ortes sowie in Ortsrandlage noch Baugrundstücke zur Verfügung stehen, möchte die Gemeinde, insbesondere nach einem Erörterungsgespräch mit der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Bauaufsicht, nun eine entsprechende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erlassen um zukünftig Unstimmigkeiten bzgl. der Bebaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Im Haushaltsjahr 2023 stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat folgendes beschlossen:
-Es soll für den Bereich der gesamten Ortslage eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufgestellt werden.
-Der Planungsauftrag wird auf Grundlage des vorliegenden Honorarangebotes an das Büro WeSt Stadtplaner, Ulmen, vergeben.
Nach Vorliegen eines entsprechenden Planentwurfes wird dieser dem Gemeinderat zur Fassung des formellen Aufstellungsbeschlusses vorgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 6: |
Bauangelegenheit |
Sachverhalt:
Es ist vorgesehen, auf dem Grundstück Gemarkung Urschmitt, Flur 10 Nr. 51 ein Wohnhaus zu errichten.
Es handelt sich dabei um ein 1-geschossiges Fertighaus in Modulbauweise mit Flachdach.
Ein entsprechendes Baugesuch liegt vor. Eine Bauvoranfrage wurde mit Datum 15.11.2022 positiv beschieden.
Das Grundstück befindet sich im dörflichen Innenbereich, sodass hier § 34 Baugesetzbuch zu Anwendung kommt. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ist im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 BauGB) zu entscheiden. Dabei gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens (hier bis spätestens 18.06.2023) verweigert wird.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem Baugesuch und hat nach Beratung beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 7: |
Bauangelegenheit |
Sachverhalt:
Es ist vorgesehen, auf dem Grundstück Gemarkung Urschmitt, Flur 5 Nr. 90 ein Garten- und Gerätehaus zur Lagerung von Werkzeugen zur Grundstückspflege wie etwa Rasenmäher etc. zu errichten. Das Gebäude wird einen umbauten Raum von 28 cbm erhalten und bedarf daher keiner Baugenehmigung.
Weiterhin ist vorgesehen, auf dem benachbarten Grundstück Gemarkung Urschmitt, Flur 5 Nr. 91 ein Gewächshaus zur Anzucht von Saatgut und Lagerung nicht winterharter Bepflanzungen zu errichten. Dieses Gebäude wird einen umbauten Raum von 15,5 cbm erhalten und bedarf ebenfalls keiner Baugenehmigung.
Beide Grundstücke befinden sich allerdings im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Bereich Kirchstraße“ der Ortsgemeinde Urschmitt und sind danach in dem für die angedachte Bebauung vorgesehenen Bereich als private Grünfläche festgesetzt. Eine Bebauung auf solchen Flächen ist grundsätzlich bauplanungsrechtlich unzulässig; lediglich Anlagen, die der Zweckbestimmung dieser konkreten Grünflächen nicht entgegenstehen wie z.B. ein Gartenhaus oder ein Gebäude zur Lagerung von Gegenständen zur Grundstückspflege dürfen hier errichtet werden. Es kommt stets auf den konkreten Nutzungszweck der Gebäude an.
In jedem Fall aber ist für die Bauvorhaben eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Von den Festsetzungen einer Planung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden,
wenn die Grundzüge dieser Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Befreiung erfordern
oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder die Durchführung der Planung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden (§ 36 BauGB). Dabei gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens (hier bis spätestens 14.06.2023) verweigert wird.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem Befreiungsantrag und hat nach Beratung beschlossen, hierzu das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 8: |
Vorschlag für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen - Wahlperiode 2024-2028 |
Sachverhalt:
In diesem Jahr wird die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Wahlperiode 2024- 2028 durchgeführt. Die Gemeinden wurden aufgefordert bis zum 30.06.2023 eine Vorschlagsliste der Schöffen aufzustellen. In die Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks Cochem sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen. Mit Schreiben vom 01.02.2023 hat der Präsident des Landgerichts Koblenz die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen bestimmt und in Anlehnung an die Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden verteilt.
Die Ortsgemeinde hat hiernach einen Schöffen vorzuschlagen.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Wie im Schreiben an den Stadt-/die Ortsbürgermeister oder amtlichen Vertreter vom 15.03.2023 mitgeteilt, haben die Gemeinden bei Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Insbesondere wird auf die Bestimmungen der §§ 32 - 34 GVG hingewiesen. Alle hier aufgeführten Personen dürfen nicht in die Listen aufgenommen werden, auch wenn es in den §§ 33 und 34 GVG "sollen nicht" heißt.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, erforderlich. Bei der Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 GemO. Hieraus folgt, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22 Abs. 3 GemO). Weiterhin kann der Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen. Die Vorschlagsliste ist sowohl in der Gemeinde als auch in der zuständigen Verbandsgemeinde eine Woche zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Die Auflegung soll in KW28 stattfinden. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.
Beschluss:
1.Der Gemeinderat beschließt zunächst die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: -einstimmig-
2.Vorgeschlagen und zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der zu wählenden Schöffen gewählt wurden folgende Personen:
Frau Hildegard Berdi, Auf dem Bungert 24, 56825 Urschmitt
(Name, Vorname, Anschrift)
Abstimmungsergebnis:
Ja 6 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 1
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruhte gem. § 36 Abs. 2 GemO.
TOP 9: |
Beratung und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden gem. § 94 Abs. 3 GemO |
Sachverhalt:
Im § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnug ist die Behandlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen geregelt. Hiernach müssen u. a. grundsätzlich alle Spenden und ähnliche Zuwendungen der Kommunalaufsicht angezeigt und ihre Annahme durch den Gemeinderat genehmigt werden.
Die Turnergruppe der „jüngeren Frauen“ hat das gemeinsame Training eingestellt.
Die Frauen spenden einen Betrag in Höhe von 356,- € an die Ortsgemeinde mit dem Zweck zur Beschaffung neuer Ruhebänke.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
entfällt
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Spenden dankend an.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
Folgende Mitteilungen wurden bekannt gegeben:
1.Genehmigung der Haushaltssatzung 2023
Mit Schreiben vom 18.04.2023 wurde der Haushaltsplan mit Haushaltssatzung in der vom Gemeinderat beschlossenen Form von der Kreisverwaltung Cochem-Zell genehmigt.
2.Vermietung von Bürgerhäusern
Anpassung der Benutzungsgebühren, insbesondere die verbrauchsabhängigen kosten von Wasser und Strom.
Das Thema soll in der nächsten Gemeinderatssitzung als Tagesordnungspunkt aufgenommen und dann entschieden werden.
3.Ruhebänke
Im Haushaltsplan und durch die ergänzende Spende sind Mittel für die Anschaffung von Ruhebänken vorhanden.
Es sollen zeitnah zwei oder drei Bänke angeschafft werden.
4.Landratswahl – Info-Veranstaltungen der beiden Kandidatinnen
Einladung an den Ortsbürgermeister und den Gemeinderat
-Frau Sonja Bräuer
Dienstag, den 16.05.2023 um 18.30 Uhr in Ediger-Eller, Bürgerhaus, Am Pfirsichgarten zum Thema Katastrophenschutz Neuaufstellung mit dem Innenminister Michael Ebling
-Frau Anke Beilstein
Montag, den 22.05.2023 um 10.30 Uhr in Kaisersesch, Alter Kinosaal, Burgstraße 2 zum Thema „Was unsere Kommunen jetzt brauchen“ mit dem CDU-Fraktionsvorsitzenden Gordon Schnieder
Peter Jahnen |
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Viktoria Ullrich |
Vorsitzender |
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Protokollführer |