Ortsgemeinde Urschmitt
Ortsgemeinde Urschmitt

Sitzung vom 22.10.2014

 

Niederschrift

über die öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates Urschmitt

 

 

Sitzungsdatum:

Dienstag, den 22.10.2024

Beginn:

18:00 Uhr

Ende:

20:00 Uhr

Ort:

Bürgerhaus "Ursmadia", Kirchstr. 24, 56825 Urschmitt

 

Anwesend waren:

Ortsbürgermeisterin

Frau Ute Mindermann

 

1. Beigeordnete(r)

Herr Thomas Schenk

 

Ratsmitglieder

Herr Rainer Hennen

 

Frau Hanna Schneiders

 

Herr Mike Schneiders

 

Herr Otmar Schneiders

 

Herr Philipp Schneiders

 

Protokollführer

Herr Tobias Denkel

 

Gäste

Frau Laura Clames

zu TOP 1

Frau Gisela Mayer

 

 

 

Gegen Form und Frist der Einladung wurden keine Bedenken erhoben.

 

Anträge zur Tagesordnung wurden nicht gestellt.

 

 

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

 

 1. 

Ehrung und Verabschiedung ausgeschiedener Ratsmitglieder

 

 

 2. 

Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Wahlperiode 2024-2029

 

 

 3. 

Beratung und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden gem. § 94 Abs. 3 GemO

 

 

 4. 

Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses

 

 

 5. 

Erlass einer Hebesatzsatzung

 

 

 6. 

Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Hauptsatzung

 

 

 7. 

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urschmitt

 

 

 8. 

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urschmitt

 

 

 9. 

Beratung und Beschlussfassung über die Bereitschaft zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Urschmitt Flur 10 Flurstück Nr. 152

 

 

 10. 

Bekanntgabe Jahresabschluss und Lagebericht 2023 der Vulkanenergie Ulmen AöR

 

 

 11. 

Mitteilungen

 

 

 

Nicht öffentlicher Teil

 

 12. 

Grundstücksangelegenheit

 

 

 13. 

Vertragsangelegenheiten

 

 

 14. 

Mitteilungen

 

 

 

 

 

Öffentlicher Teil

 

TOP  1:

Ehrung und Verabschiedung ausgeschiedener Ratsmitglieder

 

 

Nach den Kommunalwahlen am 09.06.2024 sind Herr Peter Jahnen, Frau Laura Clames, Frau Gisela Mayer und Herr Hans-Jürgen Schneiders mit Ablauf der Wahlperiode 2019 – 2024 aus dem Gemeinderat ausgeschieden. In der Sitzung am 04.07.2024 erfolgte bereits eine offizielle Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder Herr Peter Jahnen und Herr Hans-Jürgen Schneiders und das langjährige kommunalpolitische Engagement zum Wohle der Ortsgemeinde Urschmitt wurde gewürdigt. Die Ratsmitglieder Frau Laura Clames und Frau Gisela Mayer fehlten in der Sitzung am 04.07.2024 entschuldigt. Die Verabschiedung der beiden Ratsmitglieder wird in dieser Sitzung nachgeholt.

 

 

 

 

 

 

 

TOP  2:

Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Wahlperiode 2024-2029

 

Sachverhalt:

In der Geschäftsordnung trifft der Gemeinderat organisationsinterne Regelungen mit dem Ziel der Straffung und Beschleunigung der Organisationsabläufe im Gemeinderat.

Die Geltung der Geschäftsordnung ist gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekannt macht.

Für die vergangene Wahlzeit hatte der Gemeinderat die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur unverändert übernommen.

Die Mustergeschäftsordnung in ihrer aktuellen Fassung ist im "Kommunalbrevier 2024" abgedruckt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur erlassene Mustergeschäftsordnung (MGeschO) in ihrer aktuellen Fassung.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0  Befangen 0 

 

 

 

TOP  3:

Beratung und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden gem. § 94 Abs. 3 GemO

 

Sachverhalt:

Im § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnug ist die Behandlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen geregelt. Hiernach müssen u. a. grundsätzlich alle Spenden und ähnliche Zuwendungen der Kommunalaufsicht angezeigt und ihre Annahme durch den Gemeinderat genehmigt werden.

 

Die Jagdgenossenschaft Urschmitt und der Förderverein der FFW Urschmitt spendeten jeweils 400,00 € für die Anschaffung eines Aufsatzgerätes f. die Fasskühlbox in der Gemeindehalle.

 

Die Jagdgenossenschaft Urschmitt spendete 1.500 € für die Instandsetzung des Eichenblattwanderweges.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

entfällt

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Spenden dankend an. 

Abstimmungsergebnis:

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0  Befangen 0 

 

 

 

TOP  4:

Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses

 

Sachverhalt:

Gem. § 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Urschmitt vom 01.01.2015 in der z. Zt. gültigen Fassung bildet der Gemeinderat einen Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 2 Ratsmitgliedern.

 

Da mit der Wahlzeit des Gemeinderates auch die Amtszeit der Ausschüsse zum 30.06.2024 endet, sind nach den Kommunalwahlen auch die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses neu zu wählen.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

Keine Auswirkungen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt zunächst die nachfolgende Wahl abweichend von § 40 Abs. 5 GemO in offener Abstimmung durchzuführen.

 

Abstimmungsergebnis: 7 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen

 

Vorgeschlagen und sodann aus der Mitte des Rates als Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses gewählt wurden:

 

1. Hanna Schneiders

2. Rainer Hennen

Abstimmungsergebnis:

Ja 4  Nein 0  Enthaltung 2  Befangen 0 

Das Stimmrecht des Vorsitzenden Frau Ortsbürgermeisterin Ute Mindermann ruht bei der Wahl gem. § 36 Abs. 3 GemO.

 

 

TOP  5:

Erlass einer Hebesatzsatzung

 

Sachverhalt:

Im Rahmen der Grundsteuerreform endet u. a. erstmals seit dem 01.01.1964 mit Ablauf des 31.12.2024 der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum. Auf Grundlage des § 36 Grundsteuergesetz (GrStG) findet auf den 01.01.2025 eine neue Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt.

Die Satzung wird erforderlich, da die Hebesätze höchstens für den „Hauptveranlagungszeitraum“ der Steuermessbeträge festgesetzt werden dürfen und somit der Zeitraum bis zum Beschluss der entsprechenden Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025 durch diese Hebesatzsatzung gedeckt wird. Insofern gilt es, die Hebesatzsatzung auch nur einmalig zu beschließen, welche alsdann bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025 gilt.

Die ausgefertigte Hebesatzsatzung beinhaltet derzeit die Hebesätze aus dem noch aktuell laufenden Haushaltsjahr 2024, wozu wir Ihnen nachrichtlich deren Verhältnis zu den derzeitigen Nivellierungssätzen nach dem Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) aufführen.

 

Steuerart

derzeitige Nivellierungssätze

aktueller Hebesatz OG Urschmitt

Grundsteuer A

345

350

Grundsteuer B

465

465

Gewerbesteuer

380

380

 

Sofern Ihrerseits Änderungen vorgesehen sind, kann dies gerne von Ihnen beschlossen werden, die angepasste Ausfertigung wird anschließend dem Ortsbürgermeister zur Unterschrift vorgelegt und die Satzung wird veröffentlicht.

Die gemeindlichen Hebesätze wurden aufgrund der Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahre 2023 bereits dem aktuellen Nivellierungssatz angepasst. Verwaltungsseits kann zum derzeitigen Zeitpunkt auch lediglich empfohlen werden, sich an diesen Hebesätzen zu orientieren, insbesondere auch dahingehend, dass noch keine Prognosen hinsichtlich der Auswirkung der neuen Grundsteuerwertfeststellungen (Aufkommensneutralität) abgegeben werden können.

Die endgültige Entscheidung über die Festsetzung der Steuerhebesätze obliegt über dem Verwaltungsvorschlag hinaus dem Ortsgemeinderat.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

Steuereinnahmen werden im Haushalt der Ortsgemeinde Urschmitt veranschlagt und vereinnahmt.

 

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Urschmitt beschließt die Hebesatzsatzung 2025 in vorgelegter Form.

                                   

Abstimmungsergebnis:

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0  Befangen 0 

 

 

 

TOP  6:

Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Hauptsatzung

 

Sachverhalt:

Nach § 25 der Gemeindeordnung (GemO) hat die Ortsgemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind.

 

Es wurde angeregt in der Gemeinderatssitzung über eventuelle Änderungen der Hauptsatzung zu diskutieren. Die z. Zt. gültige Hauptsatzung der Ortsgemeinde Urschmitt stammt aus dem Jahre 2015 und daher wird seitens der Verwaltung angeregt eine Neufassung zu beschließen, sollten Änderungen gewünscht sein.

 

Die aktuelle Hauptsatzung aus dem Jahre 2015 in der z.Zt. gültigen Fassung ist als Anlage beigefügt. Vorschläge der Ortsbürgermeisterin, welche Punkte geändert werden könnten, sind gelb markiert.

 

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates (§ 25 Abs. 2 GemO).

Da die Hauptsatzung u. a. auch Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten enthält, sind gem. VV Nr. 3 zu § 25 GemO für den Satzungsbeschluss 2 Abstimmungen erforderlich.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

Keine unmittelbaren Auswirkungen

 

Beschluss:

Soweit die Hauptsatzung Bestimmungen über die Bezüge des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten enthält, ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 GemO sofern er nicht gewähltes Ratsmitglied ist oder nach § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen ist. Daher sind für den Satzungsbeschluss zwei Abstimmungen erforderlich. Zunächst ist ohne die Stimme des Vorsitzenden über die oben bezeichneten Bestimmungen der Hauptsatzung abzustimmen, sodann über die restlichen Bestimmungen. Bei etwaigen späteren Änderungen der Hauptsatzung, die nicht die oben bezeichneten Bestimmungen betreffen, hat der Vorsitzende volles Stimmrecht (VV Nr. 3 zu § 25 GemO). Für den Beigeordneten ist § 22 GemO zu beachten.

 

Die Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin und der Beigeordneten ist in § 12 KomAEVO geregelt. In der Hauptsatzung wurden diesbezüglich keine Änderungen aufgenommen.

 

  1. Nach ausführlicher Beratung beschließt der Gemeinderat die Neufassung der
    §§ 9 (Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters) und 10 (Aufwandsentschädigung der Beigeordneten) der Hauptsatzung in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
     

Abstimmungsergebnis: 5 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen, 2 Befangen

An der Beratung und Abstimmung nahmen Ortsbürgermeisterin Ute Mindermann gem. § 36 Abs. 3 GemO sowie der 1. Beigeordnete Thomas Schenk gem. § 22 GemO nicht teil.

 

 

  1. Im Anschluss beschließt der Gemeinderat die Neufassung der übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung (mit Ausnahme der §§ 9 und 10) in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
     

Abstimmungsergebnis:

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0  Befangen 0 

 

 

 

 

TOP  7:

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urschmitt

 

Sachverhalt:

Grundsätzlich beträgt die Ruhefrist gem. § 10 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urschmitt vom 23.10.2013 in der derzeit gültigen Fassung 25 Jahre bei Erdbestattungen und 15 Jahre bei Urnenbestattungen.

 

§ 14 der aktuellen Friedhofssatzung regelt die Vorgehensweise bei Bestattungen in Wahlgrabstätten, den so genannten Doppelgräbern. Auch hier wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren für eine Erdbestattung verliehen, welches jedoch für die zweite Bestattung auf die satzungsmäßige Ruhezeit verlängert werden kann.


Für Wahlgrabstätten, die vor Inkrafttreten der Friedhofssatzung im Jahre 2013 angelegt wurden, gilt ein Nutzungsrecht von 40 Jahren. Bei diesen Grabstätten richtet sich das Nutzungsrecht noch nach den Vorschriften der alten Satzung.

 

Da die Mindestruhezeit nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes 15 Jahre beträgt, wäre eine vorzeitige Einebnung der Grabstätte einer Erdbestattung nach Ablauf von diesen 15 Jahren möglich.
Für die Friedhofsverwaltung ist jedoch zu beachten, dass eine neue Belegung der Grabstätte erst nach Ablauf der satzungsmäßig vorgegebenen Ruhe- bzw. Nutzungszeit erfolgen darf.


Eine vorzeitige Einebnung ist gem. § 23 der Friedhofssatzung nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Kosten für eine vorzeitige Einebnung der Grabstätte trägt der Antragsteller; die Einsaat und das Mähen sowie ein eventuelles Verfüllen von eingefallenen Grabstätten in den Folgejahren obliegt dann der Ortsgemeinde.

 

Es wurde nun angeregt, die Satzung dahingehend zu ändern, dass bei einer vorzeitigen Einebnung von Grabstätten Pflegegebühren bis zum Ablauf der aktuellen Ruhezeit von 25 Jahren berechnet werden.


Bei der Satzungsänderung sollen u.a. auch die örtlichen Gegebenheiten mit in die Beratung einbezogen werden. So stellt die Ortsgemeinde seit 2013 pflegefreie Erdgrabstätten zur Verfügung. Die Gebühr für die Überlassung einer solchen beträgt 1.500,- € und ist für die Kostendeckung der Grabpflege durch die Ortsgemeinde begründet. Dies entspricht einer jährlichen Gebühr in Höhe von 60,- €. Diesen Betrag könnte man als jährliche Pflegegebühr bei einer vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte ansetzen.

 



 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

Bei einer vorzeitigen Einebnung der Grabstätte sind die dann zu erhebenden jährlichen Pflegegebühren bei dem Produkt 55300 – Friedhof – als Einnahme zu verbuchen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urschmitt vom 23.10.2013 in der vorgelegten Form.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0  Befangen 0 

 

 

 

TOP  8:

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urschmitt

 

Sachverhalt:

Aufgrund der Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urschmitt in Bezug auf die Erhebung von Pflegekosten bei einer vorzeitigen Einebnung von Grabstätten ist eine Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urschmitt vom 23.10.2013 ebenfalls notwendig geworden.

 

Über die Höhe der jährlichen Pflegekosten ist zu beraten und zu beschließen.

 

Die Ortsgemeinde stellt seit 2013 pflegefreie Erdgrabstätten zur Verfügung. Die Gebühr beträgt 1500,- € und ist für die Kostendeckung der Grabpflege durch die Ortsgemeinde begründet. Dies entspricht einer jährlichen Gebühr in Höhe von 60,- €.

 

Es wurde angeregt, diesen Betrag ebenfalls als jährlichen Betrag für die Erhebung der Pflegekosten anzusetzen.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

Bei einer vorzeitigen Einebnung der Grabstätte sind die dann zu erhebenden jährlichen Pflegegebühren bei dem Produkt 55300 – Friedhof – als Einnahme zu verbuchen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Urschmitt beschließt nach Beratung, die jährlichen Pflegekosten bei einer vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhe-/Nutzungsfrist auf 60,00 € festzusetzen.

 

Weiterhin beschließt der Gemeinderat die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urschmitt in der vorgelegten Form.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0  Befangen 0 

 

 

 

TOP  9:

Beratung und Beschlussfassung über die Bereitschaft zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Urschmitt Flur 10 Flurstück Nr. 152

 

Sachverhalt:

Es liegt eine konkrete Anfrage zum Kauf des Grundstücks Gemarkung Urschmitt Flur 10 Flurstück Nr. 152 vor.

Das Grundstück hat eine Größe von 139 m².

In dem als Anlage beigefügten Lageplan und Luftbild ist das angefragte Grundstück in „gelb markiert“.

Der Gemeinderat hat im öffentlichen Teil der Sitzung einen Beschluss zu fassen, ob die Gemeinde grundsätzlich dazu bereit ist, dieses Grundstück zu verkaufen.

Sofern die Gemeinde grundsätzlich verkaufsbereit ist, werden die Konditionen für den Verkauf im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung festgelegt.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

Eventuelle Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken sind dem Haushalt als Einnahme zuzuführen.

 

Beschluss:

       Der Gemeinderat ist grundsätzlich dazu bereit,

       Der Gemeinderat ist grundsätzlich nicht dazu bereit,

das Grundstück Gemarkung Urschmitt Flur 10 Flurstück Nr. 152 zu verkaufen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0  Befangen 0 

 

 

 

TOP  10:

Bekanntgabe Jahresabschluss und Lagebericht 2023 der Vulkanenergie Ulmen AöR

 

Sachverhalt:

Der Verwaltungsrat der Vulkanenergie Ulmen Anstalt des öffentlichen Rechts stellte in der Sitzung am 14.03.2024 den Jahresabschluss 2023 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 630.516,78 Euro sowie einem Jahresüberschuss in Höhe von 5.555,38 Euro fest. Das Jahresergebnis wurde auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Vorstand und seinem Stellvertreter wird für das Jahr 2023 Entlastung erteilt.

Nach § 90 Abs. 2 i.V.m. § 86b Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz hat die Verwaltung dem Gemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v.H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 sind als Anlage beigefügt.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

keine unmittelbaren Auswirkungen

 

Kenntnisnahme:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Jahresabschluss und Lagebericht der Vulkanenergie Ulmen AöR für das Geschäftsjahr 2023.

 

 

 

TOP  11:

Mitteilungen

 

Es wurden keine Mitteilungen bekannt gegeben.

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Bürgerhaus Ursmadia
Kirchstraße 24
56825 Urschmitt

Kontakt

Ortsbürgermeisterin:
Ute Mindermann
Mobil:      0151-53303261

E.Mail:     info@urschmitt.de
          
            

 

Bürgersprechstunde

grundsätzlich an jedem Mittwoch von 19.00 bis 20.00 Uhr im Bürgerhaus Ursmadia

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