Sitzungsdatum: |
Dienstag, den 22.11.2016 |
Beginn: |
19:00 Uhr |
Ende |
20:40 Uhr |
Ort |
Bürgerhaus "Ursmadia", Kirchstr. 24, 56825 Urschmitt |
Anwesend waren:
Ortsbürgermeister
Herr Peter Jahnen |
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1. Beigeordneter
Herr Guido Mindermann |
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Ratsmitglieder
Frau Gisela Mayer |
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Herr Hans-Jürgen Schneiders |
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Herr Otmar Schneiders |
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Herr Werner Schneiders |
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Protokollführer
Herr Heinz Kasper |
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von der Verwaltung
Herr Thomas Valerius |
zu TOP 4 |
Abwesend waren:
Es fehlten entschuldigt
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Öffentlicher Teil
1. |
Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung |
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2. |
Beratung und Beschlussfassung über die Abgabe einer Optionserklärung wegen Neuregelung der Umsatzbesteuerung (§ 2b UStG) |
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3. |
Stromlieferung für die Straßenbeleuchtung ab 01.01.2017 |
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4. |
Planungsstand Ausbau der Straße "Auf der Hohl" |
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5. |
Deckensanierung "Brunnenstraße" |
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6. |
Mitteilungen |
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Nicht öffentlicher Teil
7. |
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Öffentlicher Teil
TOP 1: |
Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung |
Fehlanzeige
Abstimmungsergebnis:
TOP 2: |
Beratung und Beschlussfassung über die Abgabe einer Optionserklärung wegen Neuregelung der Umsatzbesteuerung (§ 2b UStG) |
Sachverhalt:
Mit Einführung eines neuen § 2 b UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst. Während das bisherige deutsche Umsatzsteuerrecht auf den ertragssteuerrechtlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ (BgA) abstellt, ist das europäische Mehrwertsteuerrecht maßgeblich durch das Wettbewerbsrecht geprägt und stellt auf die wirtschaftliche Tätigkeit und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb ab. Unzulässig ist es danach, solche Tätigkeiten der öffentlichen Hand von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn dies zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Aufgrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung ist davon auszugehen, dass künftig eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht auch bei folgenden Umsätzen besteht:
- Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften (Vermögensverwaltungen unterliegen künftig grundsätzlich der Umsatzsteuer)
- Interkommunale Kooperation – Leistungsaustausch juristischer Personen des öffentlichen Rechts untereinander (Personalgestellung soweit nicht ohnehin bereits BgA, insbesondere ist von dieser Regelung der Forstzweckverband betroffen)
- Vermietung von Bürgerhäusern, Sportstätten
Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von der Neuregelung betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Jagdgenossenschaften) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht behandelt werden wollen.
Soweit von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, werden bestehende Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen umsatzsteuerrechtlich wie bisher weitergeführt. Dies sind u.a. die regelbesteuerten Forstbetriebe, Hafenbetriebe, Bäderbetriebe.
Zu entscheiden ist, ob von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird. Es ist ein entsprechender Beschluss der Gremien erforderlich. Es handelt sich hier um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Wird vom Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, gilt die Umsatzbesteuerung unwiderruflich ab dem 01.01.2017.
Die neue Regelung enthält eine Vielzahl von Rechtsunsicherheiten, insbesondere neue unbestimmte Rechtsbegriffe, deren konkrete Auslegung bisher nicht vorgenommen wurde. Es ist zu erwarten, dass in der Übergangszeit diese Rechtsunsicherheiten vom Bundesministerium der Finanzen bzw. durch die Finanzgerichte geklärt werden.
Zudem sind alle Umsätze dahin zu überprüfen, inwieweit sie zwar im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt werden, aber gesetzliche Steuerbefreiungen vorliegen oder die Kleinbetragsregelung anzuwenden ist.
Zudem besteht nach dem 31.12.2016 die Möglichkeit des Widerrufs. Sollte sich herausstellen, dass sich bei der Anwendung des neuen Rechts ein finanzieller Vorteil ergibt, kann das Wahlrecht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft oder rückwirkend zum Beginn eines auf 2016 folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Dies gilt allerdings nur für solche Veranlagungszeiträume, deren Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch änderbar ist, d.h. für die noch keine materielle Bestandskraft eingetreten ist.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ortsgemeinderat, von der Ausübung des Wahlrechts Gebrauch zu machen.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Keine unmittelbaren haushaltsrechtlichen Auswirkungen.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde übt das Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG aus.
Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Erklärung gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung frist- und formgerecht abzugeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja 6 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 3: |
Stromlieferung für die Straßenbeleuchtung ab 01.01.2017 |
Sachverhalt:
Für alle Gemeinden, die zurzeit einen Wartungsvertrag mit dem RWE abgeschlossen haben, endet der Vertrag zur Stromlieferung für die Straßenbeleuchtung am 31.12.2016.
Die EVM bietet an, die Belieferung mit Strom im bestehenden Stromliefervertrag (ab 01.01.2014) aufzunehmen. Der Lieferpreis wird jeweils am 31.10. für das folgende Jahr fixiert, d.h. er enthält börsenabhängige Schwankungen. Zurzeit wird ein Strompreis in Höhe von 3,475 ct/kWh (zuzüglich gesetzl. Abgaben und Netznutzung) gezahlt.
Ein Grundpreis je Zähler wird nicht berechnet.
Außerdem bietet die EVM einen neuen Vertrag mit einer Laufzeit bis zu 3 Jahren an. Hier wird der Preis für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.
Auch Innogy (RWE) kann den Kommunen einen Festpreis mit einer Laufzeit von bis zu 3 Jahren anbieten.
Beide können hier ein kurzfristiges Angebot machen, an das sie sich 2 bis 3 Wochen halten.
Abhängig ist dieser Preis jedoch von der Liefermenge, sodass ein verbindliches Angebot erst gemacht werden kann, wenn feststeht, welche Gemeinden sich hier anschließen.
Es wäre also günstiger wenn sich alle Gemeinden in der Verbandsgemeinde Ulmen, die einen Wartungsvertrag mit Innogy haben, zusammenschließen und gemeinsam ein Angebot einholen.
Zurzeit liegt der Strompreis bei ca. 3 ct/kWh (zuzüglich gesetzl. Abgaben und Netznutzung).
Die Ortsgemeinden / Stadt Ulmen sollten nun eine Entscheidung dahingehend treffen, ob die Stromlieferung für die Straßenbeleuchtung in den bestehenden Stromliefervertrag mit EVM aufgenommen oder ein Festpreis für die nächsten 3 Jahre bei Innogy und EVM angefragt werden soll. Der Auftrag würde dann an den gesamtwirtschaftlich günstigsten Bieter vergeben
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Im Haushalt 2017 sind entsprechende Mittel einzustellen
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt,
( ) die Stromlieferung für die Straßenbeleuchtung in den bestehenden Strom-
liefervertrag mit der EVM aufzunehmen
( X ) einen Festpreis für die nächsten 3 Jahre bei EVM und Innogy anzufragen.
Der Auftrag wird gesamtwirtschaftlich an den günstigsten Bieter vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja 6 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 4: |
Planungsstand Ausbau der Straße "Auf der Hohl" |
Sachverhalt:
Der derzeitige Planungsstand zur Baumaßnahme Ausbau der Straße „Auf der Hohl“ wird von Herrn Valerius von der Verbandsgemeindeverwaltung nochmals vorgestellt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
-entfällt
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt den derzeitigen Planungsstand zur Kenntnis.
TOP 5: |
Deckensanierung "Brunnenstraße" |
Sachverhalt:
Es ist geplant im Rahmen des Ausbaus „Auf der Hohl“ die Deckensanierung der Brunnenstraße mit auszuschreiben, um einen günstigeren Preis zu erzielen.
Da es sich bei der Deckensanierung jedoch um keine Maßnahme nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, können hierfür keine Anliegerbeiträge erhoben werden. Die Kosten von ca. 29.000 € sind von der Gemeinde selbst zu tragen.
Da die Ortsgemeinde Urschmitt am kommunalen Entschuldungsfond teilnimmt, ist die Kommunalaufsicht zu beteiligen. Sie wurde mit Schreiben vom 08.11.2016 um eine Stellungnahme gebeten.
Der Gemeinderat muss darüber abstimmen, ob die Deckensanierung mit der Maßnahme „Auf der Hohl“ zusammen ausgeschrieben werden soll.
Mit Schreiben vom 15.11.2016 an die Verbandsgemeinde (per E-Mail) stimmte die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung der Deckensanierung in der beabsichtigten Form nicht zu.
Fachlich trägt man Bedenken gegen die Haltbarkeit der Straße vor.
Beitragsrechtlich wird moniert, dass bei der Beteiligung der Bürger (65 %) im Vollausbau der reine Gemeindeanteil nur unwesentlich höher, bei einer erneuten Bewilligung im Rahmen des I-Stocks die
Kosten für die Gemeinde ( Gemeindeanteil ) möglicherweise noch geringer wäre.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Bei einer Zustimmung wären die Kosten von 29.000 € in den Haushalt aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt
vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsicht, die Deckensanierung der Brunnenstraße mit der Maßnahme „Ausbau Auf der Hohl“ auszuschreiben, um bessere Konditionen zu erzielen.
Hierzu wird der Ortsbürgermeister beauftragt, Gespräche mit der Kommunalaufsicht hinsichtlich der Zustimmung zur Deckensanierung der Brunnenstraße vorzunehmen.
Abweichender Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten auf eine Deckensanierung der Brunnenstraße zu verzichten und über einen Vollausbau der
Brunnenstraße in den nächsten Jahren erneut zu beraten.
Abstimmungsergebnis:
Ja 6 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 6: |
Mitteilungen |
Nicht öffentlicher Teil
gez. Peter Jahnen |
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gez. Heinz Kasper |
Vorsitzender |
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Protokollführer |