Sitzungsdatum: |
Mittwoch, den 29.09.2021 |
Beginn: |
18:35 Uhr |
Ende: |
20:55 Uhr |
Ort: |
Partyraum, Bürgerhaus "Ursmadia", Kirchstr. 24, 56825 Urschmitt |
Anwesend waren:
Ortsbürgermeister
Herr Peter Jahnen |
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1. Beigeordnete(r)
Frau Ute Mindermann |
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Ratsmitglieder
Frau Laura Clames |
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Frau Gisela Mayer |
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Herr Thomas Schenk |
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Herr Hans-Jürgen Schneiders |
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Herr Otmar Schneiders |
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Protokollführer
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Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde diese um folgenden Punkt erweitert:
TOP 8: Sachstand Instandsetzung der Friedhofsmauer
Abstimmungsergebnis: -einstimmig-
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. |
Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung |
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2. |
Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Elementarschadenversicherung |
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3. |
Beratung und Beschlussfassung über eine Interessensabfrage der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur „Öffentlichen E-Mobilität“ |
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4. |
Bauangelegenheit |
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5. |
Bauangelegenheit |
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6. |
Beratung und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden gem. § 94 Abs. 3 GemO |
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7. |
Mitteilungen |
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Nicht öffentlicher Teil
8. |
Sachstand Instandsetzung der Friedhofsmauer |
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9. |
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Öffentlicher Teil
TOP 1: |
Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung |
Es wurde gefragt:
1.Zustand des Spielplatzes:
-Die Überprüfung des Spielplatzes und der Spielgeräte ist durch Herrn Uebereck erfolgt.
-Winter: Abbau, Reparatur und Aufarbeitung der Spielgeräte
-Frühjahr: Herrichten der Fläche und Aufbau der Geräte
2.Martinszug und Nikolausfeier:
-Wenn die Corona-Regeln es zu lassen, sollen beide Veranstaltungen stattfinden.
3.Sonstige Aktivitäten der Gemeinde:
-Durchführung eines Erste-Hilfe Abends
4.Sachstand „Windkraft“:
Antrag zur Errichtung und Betrieb der Windkraftanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz befindet sich in der Prüfung
TOP 2: |
Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Elementarschadenversicherung |
Sachverhalt:
Von Seiten der Verbandsgemeinde wurde angeregt für die gemeindlichen Liegenschaften eine Elementarschadenversicherung abzuschließen.
Voraussetzung für den Abschluss der Elementarschadenversicherung ist, dass ein Leitungswasser- und/oder Sturmschaden bei der GVV versichert ist, das Gebäude muss sich im Eigentum der Ortsgemeinde befinden und es darf sich nicht um ein Objekt der Gefährdungsklasse 4 handeln (ist nicht der Fall) . Es können nur alle Gebäude einer Ortsgemeinde gegen Elementarschäden versichert werden. Eine Versicherung einzelner Gebäude ist nicht möglich.
Im Schadensfall beträgt der Selbstbehalt je Schaden 5.000,-- €. Versicherungsschutz besteht generell bis zu der je Objekt vereinbarten Versicherungssumme, begrenzt auf eine Jahreshöchstentschädigung von 1 Mio EUR für den gesamten Vertrag.
Die Elementarschadenversicherung für die Gebäude der Ortsgemeinde Urschmitt würde jährlich 260,05 € betragen.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Entsprechende Mittel sind im Haushalt vorzusehen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Elementarschadenversicherung für die gemeindlichen Liegenschaften wie angeboten abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 3: |
Beratung und Beschlussfassung über eine Interessenabfrage der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur „Öffentlichen E-Mobilität“ |
Sachverhalt:
Die Reduzierung der Verkehrsmengen durch intelligente Angebote der kombinierten gemeinschaftlichen Mobilität und die Förderung der E-Mobilität, u. a. durch Ausbau der Ladeinfrastruktur, gehören zu den Zielen des aktuellen Klimaschutzkonzeptes (Masterplan 100% Klimaschutz Cochem-Zell) im Handlungsfeld „Verkehr und Mobilität“.
Vor diesem Hintergrund hat der Kreistag in seiner Sitzung am 28.06.2021 auf Antrag der Fraktion „Bündnis 90 / Die Grünen“ beschlossen, auf Ebene der Ortsgemeinden und Städte, unter Einbeziehung der jeweiligen Verbandsgemeinden, eine Interessensabfrage durchzuführen, inwieweit vor Ort ein Konzept für ein „Carsharing (vorzugsweise E-Carsharing) / bzw. Dorfauto“ mit eigenem Finanzierungsanteil gewünscht ist.
Als Baustein für eine bessere Mobilität der Bürgerinnen und Bürger sowie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz setzen einige Kommunen (z. B. Rhein-Hunsrück-Kreis, Landkreis Mayen-Koblenz) bereits ähnliche Konzepte im Bereich „Öffentliche E-Mobilität“ um. In unserem Landkreis hat die Ortsgemeinde Illerich kürzlich ein Dorfauto angeschafft.
Die Intention von Carsharing ist, dass sich viele Haushalte wenige Fahrzeuge teilen und die Verfügbarkeit so hoch ist, dass teure Zweitwagen abgeschafft bzw. in einigen Fällen auch komplett das eigene Auto ersetzt werden kann. Die Nutzung von E-Autos hat darüber hinaus den besonderen Charme, dass viele Personen vielleicht erstmalig mit der klimafreundlichen E-Mobilität in Berührung kommen und sich ggfs. aufgrund der positiven Erfahrungen selbst ein E-Auto anschaffen. Nicht zuletzt erhalten die Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit, von schwankenden Benzin- und Dieselpreisen und dem steigenden CO2-Preis unabhängig zu werden.
Umsetzungsmodell:
Nach einmaliger Registrierung können die Nutzer ein Fahrzeug online, in einer App oder telefonisch buchen, dieses dann mit einer Chipkarte öffnen und nach der Fahrt am selben Ort wieder abstellen. Die Abrechnung erfolgt automatisch durch einen Dienstleister und setzt sich in der Regel aus einem Zeitpreis und einem Kilometerpreis zusammen. So können die Nutzer hohe Kosten für die Anschaffung, die Versicherung, Inspektionen und Reparaturen eines eigenen PKW sparen. Vor Ort sollte ein Kümmerer nach dem Rechten sehen und beispielsweise das Fahrzeug reinigen. Nach der Fahrt schließen die Nutzer das E-Auto an einer Ladestation an.
Dies kann in dem Fall eine kostengünstige mobile Ladestation oder eine einfache Wallbox für rund 1.000 € sein, welche beispielsweise an einer Starkstrom-Steckdose am Gemeindehaus angeschlossen wird. Eine Abrechnungstechnik oder IT-Anbindung, wie bei öffentlichen Ladestationen, die für alle E-Autos zugänglich sind, ist hier nicht erforderlich.
Kosten:
Moderne E-Autos haben inzwischen Reichweiten von über 300 oder 400 Kilometern und werden für einige Antragsteller (z.B. Stiftungen, Körperschaften und Vereine) bis Ende 2025 mit einer Kaufprämie von rund 9.500 € bezuschusst. Hierbei ist sowohl der Kauf als auch Leasing möglich. Kommunen können meist nur den Händler-Anteil der Kaufprämie von mindestens 3.570 € Brutto beantragen. Außerdem besteht die Möglichkeit, E-Carsharing-Fahrzeuge direkt bei den Dienstleistern, welche die Buchungstechnik und die Abrechnung übernehmen, zu leasen. Dies kostet im Rhein-Hunsrück-Kreis mit Einrechnung des Händler-Anteils der Kaufprämie beispielsweise 7.000 € jährlich, inklusive einem Vollwartungsvertrag und der Vollkaskoversicherung, bezogen auf 10.000 Jahreskilometer. Hinzu kommen etwa 500 € jährlich für den geladenen Strom. Im Gegenzug erhält man einen Teil der Einnahmen aus den Nutzungsgebühren. Eine Kostendeckung kann in der Regel aber nur dann erreicht werden, wenn Hauptnutzer (z. B. Unternehmen) einen festen Sockelbetrag sicherstellen und es zahlreiche private Nutzer gibt oder wenn sich Sponsoren bereiterklären, hohe Zuschüsse zu leisten. Ähnlich wie beim ÖPNV ist das Carsharing in der Regel kostspielig für die öffentliche Hand, aber oftmals eine sinnvolle Ergänzung für die Mobilität im ländlichen Raum. Außerdem sind die Betriebskosten für E-Autos sehr niedrig, besonders wenn eigener Solarstrom in unmittelbarer Nähe produziert wird. Auch der Vollwartungsvertrag kann günstig angeboten werden, da rund um den Antrieb nur wenige Teile verschleißen können.
Interessensabfrage:
Auf Basis der o. a. Rahmenbedingungen bittet die Kreisverwaltung die Gemeinden um die Beantwortung der im Beschlussvorschlag aufgeführten Fragen.
Auf Basis der Rückmeldungen wird die Kreisverwaltung prüfen, inwieweit ein gemeinsamer, kreisweiter Ansatz realisierbar ist und wie die Kreisverwaltung die interessierten Gemeinden bei einer etwaigen Umsetzung unterstützen kann.
Bei Fragen können sich die Gemeinden an den Klimaschutzmanager des Landkreises Cochem-Zell, Herrn Ehl, (Tel.: 02671/61-684) wenden.
Hinweis:
Art und Umfang einer etwaigen finanziellen Unterstützung seitens des Landkreises ist abhängig vom Ergebnis der Interessensabfrage und den für 2022 verfügbaren Haushaltsmittel!
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Sollte sich die Ortsgemeinde Urschmitt für ein „Dorfauto“ entscheiden, sind für diesen Zweck entsprechende Mittel im Haushaltsplan 2022 einzustellen.
Es fallen die im Sachverhalt genannten Kosten an. Demgegenüber stehen Einnahmen für die Nutzungsgebühren und eine finanziellen Unterstützung seitens des Landkreises Cochem-Zell.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Urschmitt nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt nach der Beratung, dass der Ortsbürgermeister beauftragt wird, die Rückmeldung Interessensabfrage „Öffentliche E-Mobilität“ wie folgt auszufüllen:
1.Wir sind an einem Konzept für „E-Carsharing / Dorfauto" grundsätzlich interessiert
2.Wir sind bereit, die Kosten bzw. einen eigenen Finanzierungsanteil zu übernehmen
Ja Nein
3.Wir haben einen voraussichtlichen Bedarf von 0 Fahrzeugen
4.Wir haben einen geeigneten öffentlichen Standort für die Installation bzw. Bereitstellung der Ladeinfrastruktur (kein geeigneter Unterstellplatz)
Ja Nein
5.Wir haben die Möglichkeit, Strom aus einer öffentlichen PV-Anlage (z. B. Dachanlage Gemeindehaus) einzubeziehen
Ja Nein
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 4: |
Bauangelegenheit |
Sachverhalt:
Es ist vorgesehen, auf dem Grundstück Gemarkung Urschmitt, Flur 5 Flurstück Nr. 90 ein Tiny House aufzustellen. Ein entsprechendes Baugesuch liegt vor.
Das Grundstück Flur 5 Nr. 90 befindet sich im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde Urschmitt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil vom 06.06.2003.
Es handelt sich demnach um ein Vorhaben gem. § 34 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Gemäß § 36 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Dabei gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens (hier bis spätestens 01.11.2021) verweigert wird.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem Baugesuch und beschließt nach Beratung, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 5: |
Bauangelegenheit |
Sachverhalt:
Es ist vorgesehen, das auf dem Grundstück Gemarkung Urschmitt, Flur 10 Nr. 135 aufstehende Wohnhaus zu erweitern.
Eine entsprechende Bauvoranfrage liegt vor.
Es handelt sich um ein Vorhaben gem. § 34 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Gemäß § 36 BauGB wird über die Zulässigkeit nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Dabei gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens (hier bis spätestens 02.11.2021) verweigert wird.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Bauvoranfrage und beschließt nach Beratung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 6: |
Beratung und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden gem. § 94 Abs. 3 GemO |
Sachverhalt:
Im § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist die Behandlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen u.ä. Zuwendungen geregelt. Hiernach müssen u. a. grundsätzlich alle Spenden und ähnliche Zuwendungen der Kommunalaufsicht angezeigt und ihre Annahme durch den Gemeinderat genehmigt werden.
Der Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Urschmitt e.V. hat für die Renovierung des Partyraumes im Bürgerhaus eine Spende von 419,95 € geleistet.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
entfällt
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Spende dankend an.
Abstimmungsergebnis:
Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 7: |
Mitteilungen |
Folgende Mitteilungen wurden bekannt gegeben:
1.Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen vom 30.08.2021 bezüglich der Aufstellung des Haushaltsplan 2022: Der Gemeinderat hat darüber beraten, welche Vorhaben im Jahr 2022 geplant sind, die bei den Planungen für den Haushalt 2022 berücksichtigt werden müssen.
2.Schreiben des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Ulmen vom 01.09.2021 bezüglich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2022: Urschmitt meldet Fehlanzeige.
3.Beratung über die Sanierung des Tors für den Friedhof.
4.Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 19.07.2021: Bewilligung von Leistungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfond: 7.597,00 €.
5.Schreiben des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Ulmen vom 20.07.2021: Vorausleistung auf die jährliche Kostenbeteiligung für die Entwässerung der Gemeindestraßen, -wege und –plätze 2021: 5.000,00 €.
6.Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen vom 03.09.2021: Erstellung Netzdetailplanung für den Breitbandausbau
7.Es hat ein Ortstermin mit dem DLR Westerwald-Osteifel zum ländlichen Wegebau stattgefunden.
8.Der Ortsbürgermeister informierte über die letzte Sitzung des Forstzweckverbandes sowie über die Ortsbürgermeisterdienstbesprechung des Landkreises.
Nicht öffentlicher Teil
Peter Jahnen
Markus Schweisel
Vorsitzender
Protokollführer