Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen ( Ausbaubeitragssatzung widerkehrende Beiträge ) der Ortsgemeinde Urschmitt
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7,10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
§ 2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine
beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung
zulässig ist
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine
beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige
Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine
beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige
Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten mit einer
Breite bis zu 18 m, wenn eine eidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m,
wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Selbständige Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer
Breite von 5 m
4. Selbständige Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer
Breite von 5 m
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen ( Flächen,
die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von
Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine
Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird ) bis zu den
jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten
6. Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m
7. Parkflächen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4
sind,bis zu einer weiteren Breite von 6 m
8. Grünanlagen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5
sind,bis zu einer weiteren Breite von 6 m
9. Parkflächen, die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind
( selbständige Parkflächen ), bis zu einer Fläche von 1.000 m².
Übersteigt die tatsächliche Fläche diese Zahl, so ist der tatsächlich
entstandene Gesamtaufwand für die Anlage entsprechend zu kürzen.
10. Grünanlagen, die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5
sind ( selbständige Grünanlagen ), bis zu einer Fläche von 1.000 m².
Übersteigt die tatsächliche Fläche diese Zahl, so ist der tatsächlich
entstandene Gesamtaufwand für die Anlage entsprechend zu kürzen.
§ 3
Ermittlungsgebiete
§ 4
Gegenstand der Beitragsplicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise
nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu eine in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
§ 5
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil beträgt 35 %.
§ 6
Beitragsmaßstab
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die
Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit
dieser aber durch einen Weg oder durch einen Zugang verbunden
sind ( Hinterliegergrundstück ), die Fläche von der zu der
Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe
von 40 m.
c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung
darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach
a)und b) unberücksichtigt
d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten
Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der
Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig
nutzbar ( Hinterbebauung in zweiter Reihe ), wird die Fläche bis zu
einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.
Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung
liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zu hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die
Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als
Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5.
Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( § 34 BauGB ) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks vervielfacht mit 0,5.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. gilt:
1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der
Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen
Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der
Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitliche Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden
auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht,
gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt:
a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die
dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der
näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl
zugrunde zu legen.
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei
Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken,
gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen
Nutzung dienen, entsprechend.
5. Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht
feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind.
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung
festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden ( z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe ), wird bei vorhandener Bebauung die
tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet
werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein
Vollgeschoss.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34
BauGB liegen, werden zu Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung
Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung
erhebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
10.Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher
Zahl
von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der
überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene
Jahr.
§ 9
Vorausleistungen
§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrages
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Die Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 11
Beitragsschulnder
§ 12
Veranlagung und Fälligkeit
§ 14
Inkraftreten
56825 Urschmitt, den 20. März 2006
Ortsgemeinde Urschmitt
(DS)
Rudolf Mindermann
Diese Satzung tritt am 31.12.2023 außer Kraft und wird durch die nachfolgend aufgeführte neue Satzung ersetzt:
Satzung
zum Kommunalabgabengesetz (KAG)
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende
Beiträge)
(Stand: 01.07.2021)
Der Gemeinderat Urschmitt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen. 2
§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen. 2
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht 3
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke. 5
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches. 5
§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages. 6
§ 12 Veranlagung und Fälligkeit 6
§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung. 7
(1) Die Gemeinde Urschmitt erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Plan der Abrechnungseinheit Anlage 1).
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Gemeindeanteil beträgt 35 %.
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H.; für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H.. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H..
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1 ) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
a) 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,
b) 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,
c) 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,
d) 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Die Satzung vom 20.03.2007 tritt mit Eintritt der neuen Satzung außer Kraft.
56825 Urschmitt, 30.08.2023
Ortsgemeinde Urschmitt (DS)
Gez. Peter Jahnen
(Peter Jahnen)
Ortsbürgermeister