Ortsgemeinde Urschmitt
Ortsgemeinde Urschmitt

Ausbaubeitragssatzung

Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen ( Ausbaubeitragssatzung widerkehrende Beiträge ) der Ortsgemeinde Urschmitt

 

 

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7,10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

 

  1. Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
     
  2. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

    1. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandene, ganz oder
        teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen
        dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
    2. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten
        Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
    3. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der
        Verkehrsanlage
    4. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der
        Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des
        Anliegervorteils, sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer
        Anlage.

     
  3. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch ( BauBG) beitragsfähig ist.
     
  4. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
     
  5. Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

 

  1. Beitragsfähig ist der Aufwand für
    1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und
        Industriegebieten, an denen eine Bebauung zulässig ist


a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine
    beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung
    zulässig ist
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine
     beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige 
     Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine
    beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige
    Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten mit einer 
     Breite bis zu 18 m, wenn eine eidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m,
     wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Selbständige Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer
    Breite von 5 m

4. Selbständige Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer
    Breite von 5 m

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen ( Flächen,
    die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von
    Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine
     Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird ) bis zu den
     jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten

6. Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m

7. Parkflächen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4
    sind,bis zu einer weiteren Breite von 6 m

8. Grünanlagen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5
     sind,bis zu einer weiteren Breite von 6 m

9. Parkflächen, die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind
     ( selbständige Parkflächen ), bis zu einer Fläche von 1.000 m².
     Übersteigt die tatsächliche Fläche diese Zahl, so ist der tatsächlich
     entstandene Gesamtaufwand für die Anlage entsprechend zu kürzen.

10. Grünanlagen, die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5
     sind ( selbständige Grünanlagen ), bis zu einer Fläche von 1.000 m².
     Übersteigt die tatsächliche Fläche diese Zahl, so ist der tatsächlich
     entstandene Gesamtaufwand für die Anlage entsprechend zu kürzen.

 

  1. Endet eine Verkehrsanlage mit einen Wendeplatz, so erhöhen sich in dem Bereich des Wendeplatzes die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angegebenen Maße um die Hälfte, bei den Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens um 8 m.
     
  2. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

 

 

 

§ 3

Ermittlungsgebiete

 

  1. Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet
    ( Abrechnungsgebiet )

     
  2. Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.

 

 

§ 4

Gegenstand der Beitragsplicht

 

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu eine in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
 

 

 


§ 5

Gemeindeanteil

 

Der Gemeindeanteil beträgt 35 %.

 

 

§ 6

Beitragsmaßstab

 

  1. Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der
    Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H.

     
  2. Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
    1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das
        Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante
        Grundstücksanteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt
        als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 3 ist ggf.
        entsprechend anzuwenden.
    2. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht,
        ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen
        Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( §
        34 BauGB), sind  zu berücksichtigen:


a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die
    Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit
    dieser aber durch einen Weg oder durch einen Zugang verbunden
    sind ( Hinterliegergrundstück ), die Fläche von der zu der
    Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe 
    von 40 m.
c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung
    darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach 
    a)und b) unberücksichtigt
d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten
    Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der
    Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig
    nutzbar ( Hinterbebauung in zweiter Reihe ), wird die Fläche bis zu
    einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zu hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

 

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( § 34 BauGB ) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks vervielfacht mit 0,5.
 

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. gilt:

1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte
    höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

 

2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitliche Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
 

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.
 

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt:
a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
    vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die
    dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der
    näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl
    zugrunde zu legen.
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei
    Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken,  
    gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen
    Nutzung dienen, entsprechend.

 

5. Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind.
 

6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden ( z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe ), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
 

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
 

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 BauGB liegen, werden zu Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung
    Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über
    das zulässige Nutzungsmaß enthält.

 

9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung erhebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
 

10.Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl 
 von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der 
 überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

 

 

  1. Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche nach Absatz 2 erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

    In sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken ( gemischt genutzte Grundstücke ) um 10 v.H. und bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken um 20 v.H.

    Ob ein Grundstück, das sowohl gewerblichen als auch nicht gewerblichen
    ( z.B. Wohnzwecken) Zwecken dient, „überwiegend“ im Sinne dieser Regelung genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die verwirklichte Nutzung der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen zueinander steht. Liegt eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, so sind die tatsächlich entsprechend genutzten Grundstücksflächen jeweils der Geschossfläche hinzuzuzählen. Freifläche, die sowohl für gewerbliche oder vergleichbare als auch für andere Zwecke genutzt werden ( z.B. KFZ-Abstellplätze) als auch gärtnerisch oder ähnlich gestaltete Freiflächen und brachliegende Flächen, bleiben bei dem Flächenvergleich außer Ansatz.

     
  2. Abs. 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
     
  3. Ergeben sich bei der Ermittlungen der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

     

 

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

 

 

  1. Für Grundstücke, die zu wie Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes und der Beitragsveranlagung mit 50 v.H. angesetzt.

    Dies gilt entsprechend für Grundstücke, die zu einer Abrechnungseinheit nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind und die voll in der Baulast der Gemeinde stehen, innerhalb der Befreiungszeitraums nach § 13 dieser Satzung.

     
  2. Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes und der Beitragsveranlagung durch die Zahl dieser Einheiten geteilt.
    Dies gilt entsprechend für Grundstücke, die zu Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind und die voll in der Baulast der Gemeinde stehen, innerhalb der Befreiungszeitraums nach § 13 dieser Satzung, soweit die Zahl der Abrechnungseinheiten und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.

     
  3. Wird eine Tiefenbegrenzung nah § 6 Abs. 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen unterschiedlicher Abrechnungseinheiten angesetzt, gelten die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
     
  4. Abs. 1 bis 3 gelten nicht für von § 6 Abs. 4 erfassten Grundstücke.


 

 

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

 

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
 

 

§ 9

Vorausleistungen

 

  1. Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
     
  2. Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
     

 

§ 10

Ablösung des Ausbaubeitrages

 

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Die Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

 

 

§ 11

Beitragsschulnder

 

  1. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
     
  2. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

 

  1. Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
     
  2. Der Beitragsbescheid enthält:
    1. die Bezeichnung des Beitrages
    2. den Namen des Beitragsschuldners
    3. die Bezeichnung des Grundstückes
    4. den zu zahlenden Betrag
    5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der
        beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der
        Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
    6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins
    7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück
         ruht, und
    8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

     
  3. Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid ( Feststellungsbescheid ) festgestellt werden.

 

 

§ 14

Inkraftreten

 

 

  1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft
     
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Gemeinde Urschmitt vom 24.04.2001 außer Kraft.

 

 

 

56825 Urschmitt, den 20. März 2006
Ortsgemeinde Urschmitt


                             (DS)

Rudolf Mindermann

 

 

Diese Satzung tritt am 31.12.2023 außer Kraft und wird durch die nachfolgend aufgeführte neue Satzung ersetzt:

 

 

 

Satzung
zum Kommunalabgabengesetz (KAG)
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau von Verkehrsanlagen

(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
(Stand: 01.07.2021)

Der Gemeinderat Urschmitt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen. 2

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen. 2

§ 3 Ermittlungsgebiete. 2

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht 3

§ 5 Gemeindeanteil 3

§ 6 Beitragsmaßstab. 3

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke. 5

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches. 5

§ 9 Vorausleistungen. 5

§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages. 6

§ 11 Beitragsschuldner 6

§ 12 Veranlagung und Fälligkeit 6

§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung. 7

§ 14 Öffentliche Last 7

§ 15 In-Kraft-Treten. 7

 

§ 1
Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Gemeinde Urschmitt erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

  1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
  2. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
  3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
  4. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

§ 3
Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Plan der Abrechnungseinheit Anlage 1).

Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4
Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5
Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt 35 %.

§ 6
Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H.; für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H.. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

 

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

  1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.
  2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
  1. bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.
  2. bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.
  3. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.
  4. Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. 

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

  1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
  2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
  1. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt
  1. die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. 
  2. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
  1. Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.
  2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
  3. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
  4. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
  1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
  2. unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
  1. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
  2. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H..

§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 11
Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12
Veranlagung und Fälligkeit

(1 ) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

  1. die Bezeichnung des Beitrages,
  2. den Namen des Beitragsschuldners,
  3. die Bezeichnung des Grundstückes,
  4. den zu zahlenden Betrag,
  5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
  6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
  7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
  8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 13
Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach

a)    20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,

b)    15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,

c)    10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,

d)    5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.

Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.

(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

§ 14
Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.

Die Satzung vom 20.03.2007 tritt mit Eintritt der neuen Satzung außer Kraft.

 

56825 Urschmitt, 30.08.2023

Ortsgemeinde Urschmitt (DS)

 

Gez. Peter Jahnen

 

(Peter Jahnen)

Ortsbürgermeister

Ortsgemeinde Urschmitt
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Kirchstraße 24
56825 Urschmitt

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Mobil:      0151-53303261

E.Mail:     info@urschmitt.de
          
            

 

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