Ortsgemeinde Urschmitt
Ortsgemeinde Urschmitt

Hauptsatzung

H A U P T S A T Z U N G

der Ortsgemeinde Urschmitt

vom 22.10.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Urschmitt hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
(GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben................................................................................. 2

§ 2
Ortsbezirke........................................................................................................................................... 2

§ 3
Ausschüsse des Gemeinderates......................................................................................................... 2

§ 4
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderates auf Ausschüsse................................................................................................... 3

§ 5
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderates auf den Bürgermeister........................................................................................ 3

§ 6
Beigeordnete........................................................................................................................................ 3

§ 7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder
des Gemeinderates.............................................................................................................................. 4

§ 8
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder von Ausschüssen........................................................................................................... 4

§ 9
Aufwandsentschädigung
des Ortsbürgermeisters....................................................................................................................... 4

§ 10
Aufwandsentschädigung
der Beigeordneten................................................................................................................................ 4

§ 11
In-Kraft-Treten ..................................................................................................................................... 5

 

 

 

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

  1. Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Urschmitt erfolgen im Mitteilungsblatt

„Vulkan Echo“ der Verbandsgemeinde Ulmen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.ulmen.de.

  1. Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
  2. Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
  3. Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Backhaus befindet bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
  4. Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
  5. Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

 

§ 2
Ortsbezirke

Es werden keine Ortsbezirke gebildet.

 

§ 3
Ausschüsse des Gemeinderates

  1. Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
  • Rechnungsprüfungsausschuss
  1. Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben folgende Mitgliederzahlen:
  • Rechnungsprüfungsausschuss:                                                 2 Mitglieder
  1. Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

 

§ 4
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderates auf Ausschüsse

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzubereiten.

 

§ 5
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € im Einzelfall,
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € je Auftrag,
  3. Aufnahme von Krediten gemäß der genehmigten Haushaltssatzung,
  4. Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO,
  5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,
  6. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Die sonstigen besonderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 6
Beigeordnete

Die Gemeinde hat einen Beigeordneten.

 

§ 7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder
des Gemeinderates

  1. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
  2. Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
  3. Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
  4. Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten keine zusätzliche monatliche Entschädigung.

 

§ 8
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder von Ausschüssen

Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Aufwandsentschädigung nach
§ 7.

 

§ 9
Aufwandsentschädigung
des Ortsbürgermeisters

  1. Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
    KomAEVO.
  2. Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

§ 10
Aufwandsentschädigung
der Beigeordneten

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

 

 

§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01. Januar 2015 in der z.Zt. gültigen Fassung außer Kraft.

 

56825 Urschmitt, den 22.10.2024

Ortsgemeinde Urschmitt

gez. Ute Mindermann
Ortsbürgermeisterin

 

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

 

Ortsgemeinde Urschmitt
Bürgerhaus Ursmadia
Kirchstraße 24
56825 Urschmitt

Kontakt

Ortsbürgermeisterin:
Ute Mindermann
Mobil:      0151-53303261

E.Mail:     info@urschmitt.de
          
            

 

Bürgersprechstunde

grundsätzlich an jedem Mittwoch von 19.00 bis 20.00 Uhr im Bürgerhaus Ursmadia

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