H A U P T S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Urschmitt
vom 22.10.2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Urschmitt hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung
(GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS
- Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Urschmitt erfolgen im Mitteilungsblatt
„Vulkan Echo“ der Verbandsgemeinde Ulmen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.ulmen.de.
- Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend
von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude
und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens
sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden
kann.
- Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine
besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
- Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder
eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Backhaus befindet bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht
mehr möglich ist.
- Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene
Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach
Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
- Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform
vorgeschrieben ist.
Es werden keine Ortsbezirke gebildet.
- Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben folgende Mitgliederzahlen:
- Rechnungsprüfungsausschuss:
2 Mitglieder
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
§ 4
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderates auf Ausschüsse
Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der
Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des
Gemeinderates vorzubereiten.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
- Verfügung über Gemeindevermögen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € im Einzelfall,
- Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € je Auftrag,
- Aufnahme von Krediten gemäß der genehmigten Haushaltssatzung,
- Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO,
- Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,
- die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
Die sonstigen besonderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Die Gemeinde hat einen Beigeordneten.
§ 7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder
des Gemeinderates
- Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des
Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
- Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
- Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
- Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten keine zusätzliche monatliche Entschädigung.
Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Aufwandsentschädigung nach
§ 7.
- Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
KomAEVO.
- Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der
Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des
Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung
ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die
Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01. Januar 2015 in der z.Zt. gültigen Fassung außer Kraft.
56825 Urschmitt, den 22.10.2024
Ortsgemeinde Urschmitt
gez. Ute Mindermann
Ortsbürgermeisterin
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt
nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.