Satzung
der Ortsgemeinde Urschmitt
über die Erhebung der Hundesteuer
vom ___07.08.2012____________
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 5 Steuersatz, Gefährliche Hunde
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Steuerbefreiung
§ 8 Steuerfreie Hundehaltung
§ 9 Steuerermäßigung
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
§ 11 Überwachung der Anzeigepflicht
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
(1)Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2)Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
(1)Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2)Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3)Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuld-ner.
§ 3 Anzeigepflicht
(1)Wer einen Hund hält, hat ihn binnen
14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden.
Bei der Anmeldung sind
1.Rasse
2.Geburtsdatum
3.Herkunft und Anschaffungstag
glaubhaft nachzuweisen.
(2)Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekom-men oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3)Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen
.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2)Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3)Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 Steuersatz, Gefährliche Hunde
(1)Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(2)Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz pro
Hund
wird ebenfalls jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.
(3)Gefährliche Hunde sind
1.Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2.Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3.Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4.Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(4)Bei Hunden der Rassen
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(5)Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zu-
ständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärzt-
liches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von
Abs. 4 erfassten Hunden.
(6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der
Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
(1)Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2)Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3)Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
(4)Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§ 7 Steuerbefreiung
(1)Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1.Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwer- behindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
2.Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
(2)Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
§ 8 Steuerfreie Hundehaltung
Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere
a) die Hundehaltung durch juristische Personen oder Personenvereinigungen,
b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
c)die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln be- stritten wird,
d)die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
e)die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
f)Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Steuerermäßigung
(1)Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1.Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2.Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
(2)Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1
ermäßigt
wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als
zweite oder weitere Hunde.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2)Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1.die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2.der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
3.für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
(3)Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Überwachung der Anzeigepflicht
Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebe-standsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hunde
3. Herkunft und Anschaffungstag
4. Geburtsdatum
5. Rasse.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3.als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4.die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 11 gegeben ist.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Urschmitt über die Erhebung der Hundesteuer vom 23.05.2006 außer Kraft.
56825 Urschmitt, den 07.08.2012
Ortsgemeinde Urschmitt
(DS)
(Jahnen)
Ortsbürgermeister