Ortsgemeinde Urschmitt
Ortsgemeinde Urschmitt

Kostenerstattungsbetragssatzung

Satzung

zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§§ 135 a – 135 c BauGB

der Ortsgemeinde Urschmitt

 

 

Auf Grund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und von § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Gemeinderat Urschmitt in der Sitzung vom 03.03.2004 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauBG) und dieser Satzung erhoben.

 

 

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

  1. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
     
  2. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

    1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und
        Ersatzmaßnahmen
    2. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung,
        Fertigstellungs- und Entwicklungspflege

    Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

     
  3. Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nah § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

§ 3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

 

§ 4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2,3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der z7lässigen Fläche ( § 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

 

 

§ 5

Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

 

 

§ 6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Ortsgemeinde Urschmitt

56825 Urschmitt, den 03.03.2004

 

                                   (DS)

 

Rudolf Mindermann
Ortsbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung

Zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB

 

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen

 

  1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen; Kräutern und Gräsern
    • Anpflanzung von Einzelbäumen
      - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der
         Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß
         DIN 18916
      - Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der
        Sortierung 18/20
      - Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie
         Sicherung der Baumscheiben
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

       
    • Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Wldmänteln
      -  Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch 
         Bodenvorbereitung nach DIN 18915
      -  Anpflanzung von
         Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20,
         Bäumen  II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18,
         Heistern 150/175 hoch und zweimal verpfalnzten Sträuchern je nach
         Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
      - je 100 m² ein Baum I. Ordnung, zwei Bäume II. Ordnung, fünf Heister
         und 40 Sträucher
      - Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen,
         Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

       
    • Anlage standortgerechter Wälder
      - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch
         Bodenvorbereitung nach DIN 18915
      - Aufforstung mit standortgerechten Arten
      - 3500 Stück je ha, Pflanzen 3 – bis 5 jährige, Höhe 80 bis 120 cm
      - Erstellung von Schtzeinrichtungen
      - Fertigstellungs- du Entwicklungspflege: 5 Jahre

       
    • Schaffung von Streuobstwiesen
      - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch
         Bodenvorbereitungnach DIN 18915
      - Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der
         Bäume
      - je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12
      - Einsaat Gras-/Kräutermischung
      - Erstellung von Schutzeinrichtungen
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

       
    • Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
      - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch
         Bodenvorbereitung nach DIN 18915
      - Einsaat von Wiesengräsern und-kräutern, möglichst aus autochtonem
        Saatgut
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

       
  2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
    • Herstellung von Stillgewässern
      - Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
      - ggf. Abdichtung des Untergrundes
      - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

       
    • Renaturierung von Still- und Fließgewässern
      - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und
         Sohlbefestigungen
      - Gestaltung der Ufer durch Einbau natürlicher Baustoffe unter
         Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
      - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
      - Entschlammung
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre


       
  3. Begrünung von baulichen Anlagen
    • Fassadenbegrünung
      - Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
      - Anbringung von Kletterhilfen und Pfalnzung von Schling- und
        Kletterpflanzen
      - eine Pflanze je 2 lfdm
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

       
    • Dachbegrünung
      - intensive Begrünung von Dachflächen
      - extensive Begrünung von Dachflächen
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre


       
  4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
    • Entsiegelung befestigter Flächen
      - Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
      - Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten
      - Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

       
    • Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
      - Schaffung von Gräben und Mulden zur Gegenwasserversickerung
      - Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von
        Dränagen
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr


       
  5. Maßnahmen zur Extensivierung
    • Umwandlung von Äcker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbereiche
      - Nutzungsaufgabe
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

       
    • Umwandlung von Acker in Ruderalflur
      - ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Fertigstellungs- und
      - Entwicklungspflege: 1 Jahr

       
    • Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
      - Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
      - Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

       
    • Umwandlung von von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
      - Nutzungsreduzierung
      - Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des
        Mähguts
      - bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
      - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

 

 

 

 

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